Themen

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung für direkten Gegenentwurf zur Rasa-Initiative

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 die Vernehmlassung zu zwei Varianten für einen direkten Gegenentwurf zur Rasa-Initiative eröffnet. Die beiden Varianten entsprechen den Eckwerten, die der Bundesrat am 21. Dezember 2016 festgelegt hatte

Die Volksinitiative “Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten” (Rasa-Initiative) will die Ergebnisse der Abstimmung vom 9. Februar 2014 rückgängig machen und die Zuwanderungsbestimmungen (Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV) ersatzlos aus der Verfassung streichen. Der Bundesrat hatte bereits im Oktober 2016 entschieden, diese Initiative abzulehnen und ihr einen direkten Gegenentwurf gegenüber zu stellen.

Nachdem das Parlament am 16. Dezember 2016 die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a BV verabschiedet hat, müssen weder völkerrechtliche Verträge angepasst werden, noch braucht es Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg, wie sie die Übergangsbestimmung mit ihren Fristen (Art. 197 Ziff. 11 BV) vorsah. Am 21. Dezember 2016 hat der Bundesrat die Eckwerte für die zwei Varianten für den direkten Gegenentwurf zu RASA verabschiedet. Damit soll der Entscheid des Parlaments auch in der Verfassung abgebildet werden. Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Am 1. Februar 2017 hat er nun die Vernehmlassung eröffnet.

Stabile Beziehungen mit der EU

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Schweiz auch weiterhin gute und stabile Beziehungen mit der EU braucht und deshalb die bilateralen Verträge erhalten bleiben sollen. Die Rasa-Initiative empfiehlt er allerdings zur Ablehnung, weil er am Auftrag zur Steuerung der Zuwanderung trotz rückläufiger Zuwanderung festhalten will. Insbesondere setzt sich der Bundesrat weiterhin ein für eine bessere Ausschöpfung und Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials.

Die eidgenössischen Räte haben am 16. Dezember 2016 das Ausführungsgesetz zu Artikel 121a der Bundesverfassung (BV) verabschiedet. Dieses ist mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union (EU) vereinbar, setzt den Zuwanderungsartikel in der Verfassung aber nicht vollständig um. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Entscheid des Parlaments, bei der Steuerung der Zuwanderung aus dem EU-Raum die bilateralen Verträge zu berücksichtigen, auch in der Verfassung abgebildet werden soll. Dazu soll sich die Stimmbevölkerung äussern können.

Ziele der beiden Varianten

In einer ersten Variante des Gegenentwurfs soll Artikel 121a Abs. 4 BV durch eine Bestimmung ersetzt werden, wonach bei der Steuerung der Zuwanderung völkerrechtliche Verträge berücksichtigt werden sollen, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind. Diese Variante berücksichtigt nicht nur den Entscheid des Parlaments, Artikel 121a BV FZA-konform umzusetzen, sondern auch die Tatsache, dass die Bevölkerung den bilateralen Weg mehrmals an der Urne bestätigt hat. Zudem würde bei dieser Variante auch die Übergangsbestimmung zu Artikel 121a BV (Art. 197 Ziff. 11 BV) gestrichen.

Die zweite Variante des direkten Gegenentwurfs sieht vor, die Übergangsbestimmung zu Artikel 121a BV (Art. 197 Ziff. 11 BV) zu streichen. Der Artikel 121a BV soll hingegen nicht geändert werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Parlament ein Gesetz verabschiedet hat, welches die Stossrichtung des Zuwanderungsartikels aufnimmt, ohne es allerdings mit dieser Verfassungsbestimmung in Übereinstimmung zu bringen. Mit der Streichung der Übergangsbestimmung bleibt die Möglichkeit offen, zu einem späteren Zeitpunkt mit einer allfälligen Anpassung des FZA weitere Umsetzungsschritte von Artikel 121a BV vorzunehmen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert vom 1. Februar bis zum 1. März 2017. Dieses verkürzte Verfahren ist wegen der gesetzlichen Frist für die Verabschiedung der Botschaft zu dieser Volksinitiative durch den Bundesrat bis am 27. April 2017 erforderlich.