Das Gericht bestätigt erneut die Gültigkeit des Abkommens*

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Fall eines Kosovaren erneut zur Behandlung an die erste Instanz zurück
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Das Bundesverwaltungsgericht trifft einen Entscheid nach dem andern zu Gunsten des Sozialversicherungsabkommens für die kosovarischen Staatsangehörigen. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 und vom 30. November 2011 stützen sich auf den Leitentscheid vom 7. März 2011, welcher nach einem Entscheid des Bundesgerichts seit dem 27. September 2011 rechtskräftig ist. Mit seinem jüngsten Entscheid vom 22. Dezember 2011 weist das Bundesverwaltungsgericht den Fall eines kosovarischen Staatsangehörigen zur Beurteilung an die erste Instanz zurück. Dessen Gesuch um eine Invalidenrente war mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass er die Voraussetzung des Wohnsitzes für einen Rentenanspruch nicht erfülle und dass das zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen seit dem 1. April 2010 für kosovarische Staatsbürger (nach einem Regierungsbeschluss von 2009) nicht mehr angewendet werde.

 

Als Begründung für seinen Entscheid vom 22. Dezember 2011 stützte sich das Gericht wiederum auf seinen Leitentscheid vom 7. März 2011, mit welchem es nicht auf die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen eintrat.

 

Daraus folgt klar, dass die offizielle Haltung des Bundesamtes für Sozialversicherungen, die Sache zu verschleppen, in gänzlichem Widerspruch zu sämtlichen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes steht, und eine Ungerechtigkeit für die kosovarischen Staatsangehörigen darstellt.


Entscheid ist vom 7. März 2011, rechtskräftig und wegweisend

 

Betreffend die aktuelle Gesetzgebung zu den Sozialversicherungsverfahren ist zu erwähnen: Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 7. März 2011 einen Entrscheid zu Gunsten der kosovarischen Staatsangehörigen und zu Gunsten der Gültigkeit des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Kosova, indem es die Sache zur materiellen Prüfung an die erste Instanz, ans IV-Büro für im Ausland Versicherte, zurückwies.

 

Gegen diesen Entscheid hatte das Bundesamt für Sozialversicherungen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Dieses entschied am 27. September 2011, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit wurde mit diesem Entscheid das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig. Und die Sache wurde zur Behandlung an die erste Instanz zurückgewiesen und das Verfahren beginnt von Vorne, das Bundesamt für Sozialversicherungen kann also in der Sache erneut Beschwerde bis zur letzten Instanz erheben, also bis zum Bundesgericht.

 

Doch eine erneute Beschwerde des Bundesamtes, obwohl rechtlich gesehen möglich, ergibt keinen Sinn, geht man von der Tatsache aus, dass mit Beginn der Prüfung des Falles durch das IV-Büro für im Ausland Versicherte de facto die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien auch für die kosovarischen Staatsangehörigen beginnt.

 

Der seit dem 27. September 2011 rechtskräftige Entscheid des Bundesgerichts, der auch in einigen anderen weiter oben erwähnten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts zitiert wird, zuletzt im Entscheid vom 22. Dezember 2011, gilt als Leitentscheid, als wegweisendes Urteil und als ein Grund mehr, über weitere Schritte zur Auszahlung der Renten und der andern Leistungen an die kosovarischen Staatsangehörigen unabhängig ihres Wohnortes nachzudenken.

 

Politische und praktische Schritte

 

Der seit 1. April 2010 in Kraft getretene Beschluss der Schweizer Regierung von Ende 2009, das Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien in Bezug auf Kosova nicht mehr weiter anzuwenden, sollte von der Schweizer Regierung wieder aufgehoben werden. Alle Kreisschreiben, die den ausführenden Stellen der Sozialversicherungen anfangs 2010 in dieser Sache zugeschickt worden waren, sollten durch neue Kreisschreiben folgenden Inhalts ersetzt werden, in denen diese Stellen zur weiteren Anwendung besagten Abkommens angewiesen werden:

 

1. Sofortiger Stopp der Rückzahlung der Beiträge an die kosovarischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz gearbeitet hatten und nun in Kosova leben.

2. Möglichkeit der Rückzahlung in die Kasse der Schweizer Sozialversicherungen dieser infolge der Nichtweiteranwendung des Abkommens zurückgezogenen Beiträge.

3. Alle negativen Entscheide, die von den AHV/ IV-Stellen mit der Begründung "Regierungsbeschluss vom Dezember 2009 zur Nichtweiteranwendung des Abkommens" gefällt wurden, sollen aufgehoben und von den gleichen AHV/IV-Stellen neu beurteilt werden.

4. Alle sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (wie z.Bsp. Familienzulagen), die seit dem 1.April 2010 unterbrochen wurden, sollen rückwirkend wieder bezahlt werden und

5. allen kosovarischen Staatsangehörigen soll das Recht auf gleiche Behandlung durch die Anwendung des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens zustehen, bis das neue zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und Kosova in Kraft tritt.

 

Mit diesen konkreten Schritten würde die Schweizer Regierung eine grosse Ungerechtigkeit, die den kosovarischen Staatsangehörigen widerfahren ist, gutmachen. Jedes hartnäckige Verschleppen und Untätigbleiben in dieser Richtung, indem weiterhin Rechtsverfahren ohne Grundlage und gegen den Leitentscheid vom 7. März 2011 durchgeführt werden, würde dem Ruf der Grundprinzipien für das Funktionieren der Sozialversicherungen in der Schweiz schwer schaden.

 

Gleichbehandlung ausländischer wie Schweizer Staatsangehöriger ist auch das Ziel wenn es darum geht, dass die Beiträge der Versicherten in nachhaltige Renten umgewandelt und nicht in einmaligen Rückerstattungen als Beiträge ausbezahlt werden.

 

Verhandlungen sind notwendiger Schritt auf dem Weg zu neuem Abkommen

 

Die kosovarische Seite hat die meisten der vom früheren Parlament am 16. September 2010 einstimmig gutgeheissenen Empfehlungen erfüllt, ebenso auch die andern Forderungen, die aus dem letztjährigen Treffen hervorgingen. Der Beginn von Verhandlungen ist ein richtiger Schritt auf dem Weg zu einem neuen Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Staaten. So würde auch die Würde der kosovarischen Staatsangehörigen im Bereich der Sozialversicherungen gewahrt.

 

Genauere Informationen zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 und des Bundesgerichts vom 27. September 2011 finden sich auf folgenden Seiten:

 

 

* Die Ansichten in diesem Beitrag sind diejenigen des Autors und entsprechen nicht unbedingt der Meinung der Redaktion.

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