Kosovarische Rentner werden Beiträge aus der Schweiz nicht verlieren

Bundesamt für Sozialversicherungen reagiert auf Behauptungen, Rentner könnten ihre AHV-Beiträge verlieren
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Bundesamt für Sozialversicherungen reagiert auf Behauptungen, Rentner könnten ihre AHV-Beiträge verlieren, wenn sie sich diese nicht bis zum 1. April 2015 auszahlen lassen.

 

Das Bundesamt für Sozialversicherungen reagierte auf Äusserungen von Anwälten oder, wie es in einer Verlautbarung des Bundesamtes an albinfo.ch heisst, von selbsternannten "Beratern", die mit Falschaussagen operieren, nur ihr eigenes Interesse im Auge haben und kosovarische Rentner vorsätzlich falsch informieren.

 

Konkret geht es darum, dass es gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen nicht stimmt, dass aufgrund der geltenden Gesetze die an die AHV entrichteten Beiträge der kosovarischen

 

Staatsangehörigen unwiederbringlich verloren gehen können, falls es bis zum 1. April 2015 nicht gelingt, ein neues Abkommen zwischen der Schweiz und Kosova zu unterzeichnen.

 

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erklärte noch einmal, dass die Beiträge an die AHV nur verloren gehen können, wenn die betroffenen Personen deren Rückerstattung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Erreichen des Rentenalters (das Rentenalter für Frauen liegt derzeit bei 64, dasjenige für Männer bei 65 Jahren), oder im Fall des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente (für Witwen, Witwer und Waisen) innert fünf Jahren nach dem Tod einer Person beantragen.

 

In der Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen heisst es: "Diese Informationen hat das BSV Anfang 2010 im Internet aufgeschaltet (vgl. den Hin¬weis am Schluss des Dokuments) und sie wurden den Personen abgegeben, die eine Rückerstattung verlangten. In Kenntnis dieser Informationen mussten die Betroffenen nochmals ausdrücklich bestätigen, dass sie am Rückerstattungsantrag festhalten. An¬wälte und selbsternannte 'Berater', die mit solchen Falschaussagen operieren, haben lediglich ihre eigenen finanziellen Interessen im Auge und informieren vorsätzlich falsch." Das BSV weist überdies darauf hin, dass es nicht nötig ist, einen Anwalt oder sonstigen „Berater“ für den Antrag auf Beitragsrückerstattung beizuziehen und dafür unnötigerweise Geld auszugeben. Die Betroffenen können das entsprechende Formular selber ausfüllen und an die schweizerische Ausgleichskasse in Genf senden (Internet: http://www.zas.admin.ch/cdc/cnc3/cdc.php?pagid=31&elid=297&lang=de).

 

Diese Reaktion des Bundesamtes erfolgte, nachdem kosovarische Anwälte in Medien erklärt hatten, dass die Mehrheit der Rentner sich ihre Beiträge aus der Schweiz auszahlen liessen, und dabei erklärten, dass sie dies nach dem 1. April 2015 nicht mehr tun könnten, falls es nicht zu einem neuen schweizerisch-kosovarischen Abkommen komme..

 

Verlässliche, offizielle Informationen über die derzeitige Situation der kosovarischen Staatsangehörigen in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen finden sich hier:

 

Vgl. das Infoblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Information für Staatsangehörige des Kosovo…; liegt auch in albanischer und serbischer Übersetzung vor) http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/aktuell/index.html?lang=de

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