Bundesratsbeschluss über Renten der Kosovaren bleibt in Kraft

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gilt als Entscheid einer untergeordneten Instanz
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Im Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gilt weiterhin die Ansicht, dass das letzte Wort in der Angelegenheit der Renten für kosovarische Staatsangehörige noch nicht gesprochen wurde, obwohl im April zwei Jahre vergangen sein werden, seit diese neu zugesprochene Renten aus der Schweiz nicht mehr ins Ausland ausbezahlt erhalten.

 

Für das Bundesamt für Sozialversicherungen ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ein Entscheid einer untergeordneten richterlichen Instanz und gilt nur für den konkreten Einzelfall.

 

Laut dem Bundesamt ändert sich damit nichts an der Tatsache, dass bis jetzt kein materieller Entscheid des Bundesgerichts zu diesem Thema vorliegt. Das BSV und die Sozialversicherungsträger sind daran interessiert, in diesen grundlegenden Fragen einen materiellen Entscheid der höchsten richterlichen Instanz der Schweiz zu erlangen.

 

"Das Bundesgericht kann Entscheide von unteren Ge¬richts¬instanzen umstossen. Mit dem Nichteintretensentscheid hat das Bundesgericht die strittigen Fragen (u.a. doppelte kosovarisch-serbische Staatsangehörigkeit, Gültigkeit des Regierungs¬be¬schlusses zur Nichtweiterführung des Abkommens) inhaltlich nicht geprüft. Der Entscheid der unteren Gerichtsinstanz wurde inhaltlich auch nicht bestätigt" , führt das BSV gegenüber albinfo.ch aus.

 

Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück¬ge¬wiesen, damit diese die Abklärungen zu Ende führe und neu entscheide. Der neue Ent¬scheid kann wiederum mit Rechtsmitteln angefochten werden.

 

"Das Bundesgericht hat explizit Folgendes ausgeführt: 'Entsprechend kann das BSV den (allenfalls) rechts¬widrigen Endentscheid, der auf dem (behaupteterweise) bundesrechtswidrigen Rück¬weisungsentscheid beruht, anfechten und das falsche Ergebnis dannzumal korrigieren lassen.' Das Bundesgericht sagt damit ausdrücklich, dass der neue Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland angefochten werden und damit auch eine – höchst-instanzliche - Stellungnahme zu den umstrittenen Fragen erzielt werden kann", heisst es von Seiten des Bundesamts für Sozialversicherungen.

 

Das Bundesamt bleibt unerschütterlich in seiner Haltung und wiederholt, dass im Verhältnis zu Kosovo kein Sozialversicherungs¬ab¬kom¬men bestehe, solange kein anderslautendes Urteil des Bundesgerichts vorliege, und dass deshalb der Beschluss des Bundesrates weiterhin gültig sei.

 

"Deshalb können die schweizerischen Leistungen an kosovarische Staats¬an-gehörige nicht ins Ausland ausbezahlt werden", schreibt das Bundesamt in seiner Verlautbarung.

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