"Kosovaren Opfer von Desinformation"

© Kosovarische Rentner können die Rückzahlung ihrer AHV/IV-Beiträge ohne Beizug eines Vermittlers erwirken. CORBIS
"Nach Kosova zurückgekehrte Rentner werden glauben gemacht, sofort ihr AHV-Kapital abheben zu müssen."
"Wir möchten jene Leute denunzieren, die versuchen, von den Rentnern zu profitieren, die in der Schweiz gearbeitet haben", erklärt Bashkim Iseni, Direktor des Nachrichtenportals albinfo.ch, das eine Reihe von Artikeln über das Recht auf AHV in Kosovo publiziert hat. "Unsere Korrespondenten in Prishtina informierten uns, dass Anwälte falsche Informationen veröffentlichen, um sich von den Leuten fette Kommissionen zahlen zu lassen. Diese Anwälte hatten gemerkt, dass sich auf dem Rücken der Rentner Geld machen liess."
Diese Männer des Gesetzes und andere Berater verbreiten Panik unter den Pensionären, indem sie diese glauben machen, sie müssten sich ihre AHV-Beiträge schnellstens zurückzahlen lassen. Dank der in der Sache bestehenden rechtlichen Unklarheit haben sie leichtes Spiel.
Tatsächlich wird seit dem 1. April 2010 das Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr auf Kosovo angewendet, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erklärt.
Die Sistierung hat zur Folge, dass Kosovaren, die nach dem 31. März 2010 das Rentenalter erreichen, ihre Rente nicht mehr ausbezahlt erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben. Wenn sie jedoch bereits vor diesem Datum eine Rente erhielten, wird diese auch weiterhin ausbezahlt.
Die gleichen Regeln gelten für die Hinterlassenenrenten - wobei das Todesdatum das entscheidende Kriterium ist - und die Invaliditätsrenten (IV), wo das Datum der Rentenverfügung massgeblich ist. Könnte es sein, dass die kosovarischen Arbeiter von Bern um ihr Geld gebracht werden? Nein, denn das Gesetz erlaubt ihnen, sich ihr Altersguthaben auszahlen zu lassen. Diese Möglichkeit wiederum hat den Appetit von Hochstaplern geweckt. Im Fall einer definitiven Ausreise können die Kosovaren die Rückzahlung der von ihnen selbst und vom Arbeitgeber einbezahlten AHV/IV-Beiträge, ausschliesslich der Zinsen, verlangen. Wenn in der Schweiz bereits Renten ausbezahlt wurden, werden sie vom zurückzubezahlenden Betrag abgezogen. Dieses Recht gilt während fünf Jahren nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Rentenalter, Tod, IV-Rentenverfügung). Wie albinfo.ch erklärt, wird diese Frist von fünf Jahren dazu missbraucht, die aus der Schweiz zurückgekehrten Rentner zu täuschen. Tatsächlich verkünden die in der Presse veröffentlichten Inserate, dass der Anspruch auf Rückzahlung am 1. April 2015 erlösche. Dem ist jedoch gemäss BSV nicht so.
Zudem sagt das BSV, dass die Kosovaren keinen Grund hätten, sich zu beeilen. Solange sie ihr Guthaben nicht zurückverlangen, bleibt dieses in den AHV-Kassen und berechtigt während fünf Jahren zu einer Rente, wenn sie in die Schweiz zurück kehren.
"Es ist zu befürchten, dass sich Leute beeilen, um sich ihre Beiträge auszahlen zu lassen, und dass sie dann dastehen mit viel Geld in den Händen, ohne ein konkretes Projekt zu haben", sagt der Direktor von albinfo.ch. Das Bundesamt seinerseits unterstreicht, es sei nicht nötig, für diese Schritte irgendeinen Vermittler beizuziehen.
Das BSV schliesst auch nicht aus, dass ein neues Abkommen geschlossen werden könnte, mit welchem die Auszahlung von Renten in Kosova wieder aufgenommen würde. "Mit diesen Artikeln hoffen wir auch, auf Seiten der kosovarischen Regierung etwas in Bewegung zu bringen. Denn es ist schon so, dass die Interessen der Diaspora nicht viel Gewicht haben", schliesst Bashkim Iseni.
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Politische motivierte Handlung
Am 24.09.2009 reichte die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei im Nationalrat eine Motion ein mit dem Auftrag, die bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens sowie mit der Türkei aufzukündigen, respektive nicht neu auszuhandeln. Als Begründung wurde die überproportional hohe Invalidenquote der Menschen mit Migrationshintergrund aus diesen Ländern im Vergleich zu den Einheimischen genannt.
Was dabei vergessen geht ist, dass die Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund aus den Westbalkanländern (vor allem Einwanderer erster Generation) deutlich schlechter ausgebildet sind und dementsprechend häufiger manuelle und körperlich belastende Berufe ausüben. Sie arbeiten vor allem in Branchen mit hohem Invalidenrisiko. Die Lebenserwartung der Menschen in diesen Branchen ist deutlich tiefer im Vergleich zu anderen Branchen und somit auch der Zeitraum des Leistungsbezuges der Sozialversicherungen.
Eine Studie des Genfer Arbeitsinspektorates, die zwischen 1970 und 1992 über 5000 Männer untersuchte, hat ergeben dass 762 von ihnen vor ihren 65. Geburtstag verstarben und 645 eine volle IV-Rente erhielten. Dabei gab es erhebliche Unterschiede zwischen den sozialen Schichten. Während nur zwei Prozent der freien und akademischen Berufe zu einer Invalidität führten, waren es bei den manuell Tätigen 20% bei den Qualifizierten 25% und bei den Ungelernten 31% bis 40% (Hilfsarbeiter 31%, Bauarbeiter 40%). Dasselbe Bild ergab sich bei der Lebenserwartung, die bei den Akademikern mit 70,6% Jahren um 4,4 Jahre höher war, als bei den Ungelernten. Das heißt, dass dieser soziale Unterschied noch größer ist als jener zwischen den Geschlechtern (gesamtschweizerisch längere Lebenserwartung der Frauen von 4,2 Jahren). Diese Ungleichheit ist wenigstens im Bauhauptgewerbe ausgeglichen worden. Nach langem Kampf der Bauarbeiter mit der Gewerkschaft GBI konnte ab dem 01.07.2003 der sogenannte FAR (Frühzeitige Altersrücktritt) erreicht werden. Die Bauarbeiter können somit seit dem 01. Juli 2003 ab Vollendung des 60. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Alters eine Überbrückungsrente erhalten. Solche Ungleichheiten bleiben für viele andere Branchen mit hohem Invalidenrisiko und dazugehöriger tieferer Lebenserwartung jedoch ungerechtfertigt weiterhin bestehen.
Die angekündigte Botschaft
Die schon lange angekündigte Botschaft wird am 29 Januar 2010 vom BSV bekannt gegeben. Das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen wird ab 1. April 2010 im Verhältnis zum Kosovo nicht weiter angewendet. Die Rechtsstellung der Staatsangehörigen aus dem Kosovo wird nun einzig nach den schweizerischen Sozialversicherungsgesetzen bestimmt.
Die vollen Leistungen der Sozialversicherungen werden nur noch bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erbracht.
Diese Gruppe umfasst die Bürger/innen von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Dazu gehören etwa 10 Prozent der in der Schweiz lebenden Ausländer, wie z.B. Tamilen und Tamilinnen, Russen und Russinnen. Unverändert bleibt die Möglichkeit für Staatsangehörige aus dem Kosovo für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge, wenn Sie endgültig die Schweiz verlassen. Ab dem 01.04.2010 erlischt der Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Aufenthalt außerhalb der Schweiz.
Fazit
Die Entscheidung der Schweiz für Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo ist zweifellos ein eiliger Schritt mit schwerwiegenden Folgen für Staatsangehörige aus dem Kosovo.
Durch das Auslaufen des Abkommens werden vor allem die Beziehungen zwischen den hier wohnenden Staatsangehörigen Kosovos und der Schweiz schwer belastet.
Eine ungeschützte Bevölkerungsgruppe in der Schweiz, ohne starke Lobby wurde als Beispiel angewendet damit in den Sozialversicherungsabkommen mit den anderen Westbalkanstaaten die Betrugsbekämpfungsklausel integriert werden kann. Die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens mit Serbien, Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina ist bereits abgeschlossen. In alle Abkommen wurde wahrscheinlich eine Betrugsbekämpfungsklausel integriert.
Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten hat sich in Vergangenheit als sehr schwierig erwiesen. Die Schweiz hat mehrere Jahrzehnte gebraucht, um ein funktionierendes Sozialversicherungssystem durch Inkrafttreten der AHVG 1948 einzurichten. Kosovo ist erst seit etwas über zwei Jahren als eigenständiger Staat anerkannt. Diese kurze Zeit zeichnete sich durch unklare Machtverhältnissen aus. Die Schweiz hatte somit unangemessen hohe Erwartungen in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens sowie in Bezug auf die Einrichtung eines funktionierenden Sozialversicherungssystems im Kosovo. Die Schweiz hat, als eines der ersten Länder, Kosovo als eigenständigen Staat anerkannt und sollte dementsprechend auch mehr Respekt und Verständnis zeigen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo.
Angesichts der Tatsache, dass die Verhandlungen auch mit Serbien und Montenegro abgeschlossen sind, nimmt der Bundesrat eine klar diskriminierende Haltung gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Kosovo ein. Dies, obwohl sich die Kosovarinnen und Kosovaren in der schweizerischen Gesellschaft ebenso engagieren, wie alle andere Bewohner/-innen der Schweiz.
Pure Diskriminierung
Die Ungleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger aus dem Kosovo mit Wohnsitz in der Schweiz ist diskriminierend und steht im Widerspruch zu den erklärten Zielen der Schweiz durch das Bundesamt für Migration und DEZA für die Entwicklung und Zusammenarbeit im Kosovo. Diese sprechen von einer Stärkung der kosovarischen Migrationsbehörden, von sozialen Diensten für diese Bevölkerungsgruppe, welche unter hohem Migrationsdruck stehe, von der Wichtigkeit der Diasporabeziehungen zwischen der Schweiz und dem Kosovo usw.
Angesichts der erwähnten, diskriminierenden Auswirkungen, die durch die Nichtweiteranwendung des Abkommen für mehrere zehntausend Familien kosovarischen Hintergrundes in der Schweiz entstehen, sind vernünftige Stimmen der entsprechenden Ministerien für Arbeit und Soziale Wohlfahrt der Regierung im Kosovo und des Bundesrates in der Schweiz dringend nötig. Durch eine Entscheidung der Schweiz für die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo mit der gleichzeitigen Aufnahme der Verhandlungen für ein neues Sozialversicherungsabkommens können schwerwiegende Folgen vermieden werden. Dies ist ein wichtiger und entscheidender Schritt in die richtige Richtung zur Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens. Als Zusatzklausel in der Weiteranwendung des alten Sozialversicherungsabkommens sollte dessen Umsetzung durch die Regierung des Kosovos garantiert werden. Auch die Möglichkeit für zusätzliche Abklärungen und Kontrollen vor Ort kann und muss in Zusatzklausel bestimmt werden. Auf diese Weise kann die fünfte IV-Revision der Schweiz, auch in Bezug auf den Kosovo vollständig und gerecht umgesetzt werden.
Den ehemaligen AHV Beitragszahlenden mit jetzigem Wohnsitz im Kosovo ist anzuraten, mit der Rückvergütung der AHV Beiträge abzuwarten, es sei denn der Versicherungsfall sei eingetreten oder trete demnächst ein. Denn mit der Rückvergütung der AHV Beiträge verzichten die Staatsangehörigen des Kosovo auf alle anderen möglichen Leistungen der AHV/IV. Durch einen hoffentlich baldigen Abschluss des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Kosovo können wieder exportierbare Renten möglich werden.
Gerichtsurteile gelten auch für Behörden und müssen umgesetzt werden
Das Bundesamtsamt für Sozialversicherung akzeptierte das nicht. Das Amt zog den Fall ans Bundesgericht weiter - und blitzte ab. Die Bundesrichter sahen letzten September keinen Anlass, sich mit dem Fall überhaupt zu befassen. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, sein Urteil sei rechtskräftig und weist nun in einem neuerlichen Entscheid das Bundesamt kurz und knapp an, den Leitentscheid von letztem Jahr umzusetzen.
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