{"id":627550,"date":"2023-02-22T13:42:43","date_gmt":"2023-02-22T12:42:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.albinfo.ch\/?p=627550"},"modified":"2023-02-22T13:43:05","modified_gmt":"2023-02-22T12:43:05","slug":"anpassung-der-ahv-iv-renten-an-die-volle-teuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.albinfo.ch\/de\/anpassung-der-ahv-iv-renten-an-die-volle-teuerung\/","title":{"rendered":"Anpassung der AHV\/IV-Renten an die volle Teuerung"},"content":{"rendered":"<div class=\"contentHead\"><strong>Die AHV\/IV-Renten, die Erg\u00e4nzungsleistungen und die \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen sollen zus\u00e4tzlich zur bereits erfolgten Rentenanpassung erh\u00f6ht werden, damit die volle Teuerung ausgeglichen wird. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2023 die Botschaft zu einer \u00c4nderung des AHV-Gesetzes verabschiedet. Damit erf\u00fcllt er den Willen des Parlaments, die Kaufkraft der rentenbeziehenden Personen zu st\u00e4rken.<\/strong><\/div>\n<div class=\"mod mod-nsbnewsdetails\">\n<p>Der Bundesrat passt die ordentlichen AHV\/IV-Renten in der Regel alle zwei Jahre an die Preis- und Lohnentwicklung an, wobei jeweils auf das arithmetische Mittel zwischen dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) abgest\u00fctzt wird. Die letzte Anpassung erfolgte per 1.\u00a0Januar 2023 mit einer Erh\u00f6hung der Minimalrente um 30 Franken und der Maximalrente um 60 Franken (bei voller Beitragsdauer). Weil der Preisindex im Jahr 2022 ausnahmsweise mehr anstieg als der Lohnindex, hatte die Anpassung nach dem Mischindex zur Folge, dass die Renten um 2,5% angehoben wurden, w\u00e4hrend die Teuerung in diesem Jahr 2,8% betrug. Die Rentenanpassung vermochte die Teuerung also nicht vollst\u00e4ndig auszugleichen. In Erf\u00fcllung einer Motion hat der Bundesrat nun eine \u00c4nderung des AHV-Gesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Sie sieht eine zus\u00e4tzliche, ausserordentliche Rentenanpassung vor, so dass die Teuerung vollumf\u00e4nglich ausgeglichen wird.<\/p>\n<h3>Vorgesehene Umsetzung der Teuerungsanpassung<\/h3>\n<p>Die zuhanden des Parlaments verabschiedete befristete \u00c4nderung des AHV-Gesetzes sieht eine einmalige Anpassung der Alters- und Hinterlassenenrenten vor. Diese Anpassung gilt auch f\u00fcr die Renten der IV. F\u00fcr diese ausserordentliche Erh\u00f6hung wird nur der Preisanstieg, nicht aber das Lohnwachstum ber\u00fccksichtigt. So werden die Renten um die mit der ordentlichen Rentenanpassung per 1. Januar\u00a02023 nicht ausgeglichene Teuerung erh\u00f6ht. F\u00fcr den Fall, dass die Gesetzes\u00e4nderung in der Fr\u00fchlingssession 2023 vom Parlament verabschiedet wird, k\u00f6nnte der Teuerungsausgleich fr\u00fchestens per 1. Juli 2023 umgesetzt werden. Die zus\u00e4tzliche Rentenerh\u00f6hung soll ab dann ausbezahlt werden. Sie soll so berechnet sein, dass sie auch die bereits vergangenen Monate Januar bis Juni 2023 kompensiert.<\/p>\n<h3>Berechnung der angepassten Renten<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Berechnung der neuen Renten wird auf die Teuerung des Jahres 2022 abgestellt, welche sich auf 2,8 Prozent belief. Die Differenz zur bereits vorgenommenen Rentenerh\u00f6hung um 2,5 Prozent betr\u00e4gt 0,3 Prozentpunkte. Die darauf gest\u00fctzten Berechnungen ergeben eine Erh\u00f6hung der monatlichen Minimalrente um 5 Franken. F\u00fcr den Fall, dass die \u00c4nderung per 1. Juli 2023 in Kraft tritt, umfasst die Teuerungsanpassung eine zus\u00e4tzliche Erh\u00f6hung um 2 Franken, um auch die Monate Januar bis Juni 2023 zu ber\u00fccksichtigen. Insgesamt wird damit die Minimalrente um 7\u00a0Franken von 1225 auf 1232 Franken erh\u00f6ht, die Maximalrente entsprechend um 14\u00a0Franken von 2450 auf 2464 Franken (Betr\u00e4ge bei voller Beitragsdauer). Diese ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung \u00e4ndert den Rhythmus der ordentlichen Rentenanpassungen unter Ber\u00fccksichtigung des Mischindexes nicht. Sie soll bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Rentenanpassung gelten, die voraussichtlich per 1. Januar 2025 vorgenommen wird.<\/p>\n<h3>Anpassung auch der Erg\u00e4nzungs- und \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen<\/h3>\n<p>Die Betr\u00e4ge f\u00fcr den allgemeinen Lebensbedarf, die bei der Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen und der \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen ber\u00fccksichtigt werden, sollen um denselben Prozentsatz erh\u00f6ht werden wie die Renten. Diese Betr\u00e4ge werden auf Verordnungsebene angepasst. Entsprechend angepasst werden ebenfalls weitere Leistungen der AHV und IV, die direkt auf der Basis der AHV-Minimalrente berechnet werden. Hingegen werden die Grenzbetr\u00e4ge in der beruflichen Vorsorge sowie die Beitr\u00e4ge von Selbst\u00e4ndigerwerbenden und Nichterwerbst\u00e4tigen an die AHV, IV und EO nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n<h3>Kosten der h\u00f6heren Leistungen<\/h3>\n<p>Die vorgesehene zus\u00e4tzliche Erh\u00f6hung der Renten \u00fcber die ordentliche Rentenanpassung hinaus f\u00fchrt in den Jahren 2023 und 2024 zu Mehrkosten f\u00fcr die AHV von insgesamt 418\u00a0Millionen Franken. Der Bund beteiligt sich grunds\u00e4tzlich j\u00e4hrlich mit einem Beitrag in der H\u00f6he von 20,2% an den Ausgaben der AHV. Diese zus\u00e4tzliche Erh\u00f6hung der Renten soll jedoch ausnahmsweise nicht durch den Bund mitfinanziert werden. Die IV tr\u00e4gt Mehrausgaben von insgesamt 54 Millionen Franken. Die Anpassung der Erg\u00e4nzungsleistungen zur AHV und IV verursacht zus\u00e4tzliche Kosten von rund 2,5 Millionen Franken zulasten des Bundes und 0,9 Millionen Franken f\u00fcr die Kantone.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. 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