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Bundesrat nimmt Stellung zu den Empfehlungen der GPK-N zur Administrativhaft im Asylbereich
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. September 2018 Stellung genommen zu den Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) zur Administrativhaft im Asylbereich. In seiner Stellungnahme legt der Bundesrat dar, mit welchen Massnahmen er diese Empfehlungen umsetzen will
Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) wurde im Januar 2016 mit einer Evaluation der Administrativhaft im Asylbereich beauftragt. Auf der Grundlage dieser Evaluation hat die GPK-N am 26. Juni 2018 ihren Bericht mit sieben Empfehlungen zuhanden des Bundesrates verabschiedet. Die Empfehlungen betreffen insbesondere die Erfassung der unkontrollierten Abreisen, die Harmonisierung der kantonalen Anwendungspraxis, die Inhaftierung von Minderjährigen sowie die Datenverarbeitung des Bundes.
Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme, dass die Rückkehrpolitik des Bundes in erster Linie die freiwillige Rückkehr fördert. Erst wenn die betroffene Person die ihr eingeräumte Ausreisefrist verstreichen liess, wird eine Wegweisung zwangsweise vollzogen. Hierzu können die Kantone auch Administrativhaft anordnen.
Unkontrollierte Abreisen: Praxis wird angepasst
Die Praxis bei der Erfassung der unkontrollierten Abreisen soll insbesondere dadurch verbessert werden, dass die Abläufe im Rahmen der Umsetzung der Asylgesetzrevision zur Beschleunigung der Asylverfahren per 1. März 2019 teilweise angepasst werden. Zudem wird das Staatsekretariat für Migration (SEM) halbjährlich die Daten zum Nothilfebezug aus dem Monitoring Sozialhilfestopp mit den Daten zu den unkontrollierten Abreisen aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) abgleichen. Der Bundesrat geht davon aus, damit die Datenqualität im Bereich der unkontrollierten Abreisen massgeblich zu verbessern.
Zwangsmassnahmen bei Minderjährigen nur im Ausnahmefall
Der Bundesrat weist darauf hin, dass Zwangsmassnahmen bei Familien und Minderjährigen nur im Ausnahmefall angeordnet werden. In der Regel führen die Kantone in diesen Fällen den Vollzug der Wegweisung direkt ab der Unterkunft durch. Die Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft gegenüber Minderjährigen unter 15 Jahren ist ausgeschlossen. In Einzelfällen haben die Kantone jedoch bisher auch minderjährige Personen unter 15 Jahren kurzzeitig zusammen mit ihren Eltern in einer Administrativhaftanstalt untergebracht, weil eine Trennung im konkreten Fall vor dem Hintergrund des Kindeswohls kaum vertretbar schien.
Der Bundesrat hat nun festgehalten, dass für eine solche Unterbringung keine genügende Gesetzesgrundlage vorhanden ist. Das SEM wird die Kantone deshalb anweisen, für den Vollzug der Wegweisungen von Familien alternative Möglichkeiten zu prüfen. Bereits heute sind im Ausländergesetz Alternativen zur Administrativhaft vorgesehen. So können Personen, die von einer Wegweisungsverfügung betroffen sind, dazu verpflichtet werden, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, eine angemessene finanzielle Sicherheit zu leisten oder ihre Reisedokumente zu hinterlegen. Im Weiteren kann einer ausreisepflichtigen Person die Auflage gemacht werden, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung) anzuwenden.
Datenverarbeitung des Bundes
Ab 2019 soll schrittweise ein neues Informationssystem im Rückkehrbereich eingeführt werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass damit die Datenqualität im Bereich der Administrativhaft massgeblich verbessert werden kann. Auch das von der GPK-N erwähnte Monitoring des Wegweisungsvollzugs im Asylbereich wird nach der Einführung des neuen Informationssystems überprüft und angepasst.
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