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Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking
Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking werden in Zukunft besser geschützt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Juli 2019 entsprechende Änderungen im Zivil- und Strafrecht auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Die Bestimmung über die elektronische Überwachung von zivilrechtlichen Rayon- oder Kontaktverboten tritt erst auf den 1. Januar 2022 in Kraft, um den Kantonen genügend Zeit für die erforderlichen Vorbereitungen einzuräumen
Am 14. Dezember 2018 hat das Parlament entschieden, gewaltbetroffene Personen mit Massnahmen im Zivil- und Strafrecht besser zu schützen. So werden dem Opfer, welches das Zivilgericht wegen Gewalt, Drohungen oder Stalking anruft, keine Gerichtskosten mehr auferlegt. Zudem teilt das Gericht seinen Entscheid über Schutzmassnahmen künftig der kantonalen Kriseninterventionsstelle, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Partei notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient. Dies verhindert Schutzlücken und verbessert die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Behörden.
Opfer entlasten
Opfer sollen nicht mehr die ganze Verantwortung des Entscheides über eine Sistierung und Einstellung eines Strafverfahrens tragen müssen. Im Strafrecht wird deshalb die Sistierung und Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen neu geregelt. Der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens hängt nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers ab, weil dieses unter Umständen von der beschuldigten Person unter Druck gesetzt wird. Verantwortlich für diesen Entscheid ist neu die Strafbehörde, die neben der Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigt.
Künftig kann die Strafbehörde ein Verfahren nur noch sistieren, wenn diese Massnahme geeignet scheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt in der Paarbeziehung ist hingegen keine Sistierung des Verfahrens mehr möglich. Neu kann die Strafbehörde anordnen, dass die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung ein Lernprogramm gegen Gewalt besucht. Vor Ende der auf sechs Monate befristeten Sistierung entscheidet die Behörde abschliessend, ob sie das Verfahren einstellt oder wieder aufnimmt.
Elektronische Überwachung der Rayon- und Kontaktverbote
Bereits nach geltendem Recht (Art. 28b ZGB) kann ein Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Stalking ein zivilrechtliches Rayon- oder Kontaktverbot anordnen. Um diese Massnahme besser überwachen zu können, wird es künftig überdies anordnen können, dass die potenziell gewaltausübende Person ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel trägt. Damit wird deren Aufenthaltsort fortlaufend aufgezeichnet (passive Überwachung). Dies soll die überwachte Person darin bestärken, sich an das Verbot zu halten. Zudem können die Aufzeichnungen nachträglich ausgewertet werden, falls das Opfer geltend macht, die überwachte Person halte das Verbot nicht ein.
Die Kantone müssen eine Stelle bezeichnen, die für den Vollzug der elektronischen Überwachung zuständig ist, und insbesondere das Vollzugsverfahren regeln. Um ihnen dafür genügend Zeit einzuräumen, hat der Bundesrat gestützt auf die Ergebnisse einer Umfrage bei den Kantonen entschieden, die entsprechenden Bestimmungen (Art. 28c ZGB und Art. 343 Abs. 1bis ZPO) erst auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.
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