Meinungen

Das islamische Völkerrecht und sein Platz in der Geschichte des Völkerrechts

Der Urheber muss mit dem geltungszeitlichen Wertesystem und Denken in Europa vertraut sein. Zugleich muss der Urheber mit dem geltungszeitlichen Wertesystem und Denken im Islam vertraut sein. Nur mit diesen beiden Voraussetzungen ausgestattet, kann eine solche vertiefte Analyse mit Aussicht auf Erfolg angegangen werden. Und wo finden wir diese beiden Voraussetzungen nebeneinander vorhanden? Die Antwort ist leicht: in Albanien und im Kosovo

Wir wollen es von Anfang an zugeben: den Titel unseres Beitrags haben wir frech gestohlen. Wo sagen wir weiter unten. Vorerst wollen wir zuerst fragen, was eigentlich Völkerrecht ist. Das moderne Völkerrecht wird zwar im Wesentlichen immer noch als zwischenstaatliches Recht verstanden. Zu den Staaten kommen jedoch weitere Rechtspersonen (z.B. internationale Organisationen), die im internationalen Rechtsverkehr Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten sein können. So ist das Völkerrecht das Recht, das die hoheitlichen Beziehungen den Staaten, den internationalen Organisationen und den weiteren Völkerrechtssubjekten regelt. Als völkerrechtliche Rechtsquellen gelten die internationalen Verträge, das internationale Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Für die Republik Kosovo ist Völkerrecht ein wichtiges Rechtsgebiet, weil die Anerkennung des Kosovo als selbständige und unabhängige Republik nichts anderes als Völkerrecht im praktischen Alltag ist.

Das führt zur nächsten Frage: Was ist islamisches Völkerrecht? Das islamische Völkerrecht ist ein Zweig des islamischen Rechts. Seine Regeln leiten sich primär aus dem Koran und der Sunna her; sie werden als Siyar bezeichnet. In seinen Anfängen, die über tausend Jahre zurückliegen, regelte das islamische Völkerrecht die Verhaltensregeln der muslimischen Gesellschaft gegenüber Nicht-Muslimen und zwar in Friedens- und in Kriegszeiten sowie nach Abschluss eines Friedensvertrages. Einer der bedeutendsten Gelehrten war Shaybani, der um 750 n.Chr. bzw. 132 nach dem islamischen Kalender geboren wurde und in Kufa (Irak) aufgewachsen ist. Prof. Majid Khadduri kommt das Verdienst zu, Shaybani’s Siyar 1966 in die englische Sprache übersetzt zu haben (The Islamic Law of Nations, Baltimore 1966).

Es gibt Völkerrechtslehrer, die die Auffassung vertreten, das Völkerrecht habe seinen Anfang mit dem Westfälischen Frieden von 1648 mit dem Frieden von Münster und dem Frieden von Osnabrück genommen, mit denen der Dreissigjährige Krieg in Europa beendet worden ist. Eine solch eurozentrische Sicht ist vielleicht etwas zu eng. Die Schlacht bei Kadesch von 1274 v.Chr. am Fluss Orontes zwischen dem Reich der Ägypter und dem Reich der Hethiter führte schliesslich zum Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrag vom 10. November 1259 zwischen dem ägyptischen Pharao Ramses II. und dem hethitischen Grosskönig Hattusili III. Die Fragmente einer Tontafel mit dem Vertragstext werden im Archäologischen Museum in Istanbul aufbewahrt; eine Kopie davon ist im UN-Gebäude in New York ausgestellt. Völkerrechtliche Friedensverträge sind folglich weder eine christliche noch eine europäische Erfindung.

Seit dreihundert Jahren streiten wir uns in Europa, obwohl eher der Niederländer Hugo Grotius (1583-1645) oder doch eher die Spanier Francisco de Vitoria (1483-1546) und Francisco Suarez (1548-1617) als Väter des Völkerrechts gelten dürfen. In diesen Streit hat sich Prof. Jean Allain von der Monash University (Australien) eingemischt. In seinem Beitrag (“Acculturation through the Middle Ages: The Islamic Law of Nations and its place in the History of International Law”, in Alexander Orakhelashvili (ed.), Research Handbook on Theory and History of International Law, Edward Elgar Publishing, 2011, pp. 394-407) knüpft er an bestimmte Stellen in Shaybani’s Siyar an. Zwischen 711 und 1492 n.Chr. war al-Andalus der arabische Name für den muslimisch beherrschten Teil der Iberischen Halbinsel. Das Kalifat von Cordoba hatte als führendes kulturelles und wirtschaftliches Zentrum im Mittelmeerraum und in der islamischen Welt gegolten. Nach dem Fall von Cordoba 1236 blieb nur noch das Emirat von Granada bis 1492 als letztes muslimisch beherrschtes Gebiet übrig. Es besteht kein Zweifel daran, dass Shaybani’s Siyar im Kalifat von Cordoba und im Emirat von Granada gelesen und gelehrt wurde. In seinem Beitrag hält es Prof. Jean Allain für plausibel, dass die Spanische Schule mit de Vitoria und Suarez sichere Kenntnis von der Siyar gehabt hatten und dieses Wissen auch an Hugo Grotius in den Spanischen Niederlanden gelangte. Um den Faden fortzuspinnen, müsste Shaybani aus Kufa wohl als Grossvater des europäischen Völkerrechts gelten. Prof. Allain geht nicht so weit. Aber er postuliert, dass der Einfluss des islamischen Völkerrechts auf die Spanische Schule und auf Grotius vertiefter analysiert werden sollte. Diesem Anliegen ist zuzustimmen.

Damit kommen wir zur Frage die sich an dieser Stelle zwingend aufdrängt: wer soll diese vertiefte Analyse anpacken? Die Aufgabe ist nicht leicht. Der Urheber einer solchen Analyse braucht u.E. zwei Voraussetzungen. Der Urheber muss mit dem geltungszeitlichen Wertesystem und Denken in Europa vertraut sein. Zugleich muss der Urheber mit dem geltungszeitlichen Wertesystem und Denken im Islam vertraut sein. Nur mit diesen beiden Voraussetzungen ausgestattet, kann eine solche vertiefte Analyse mit Aussicht auf Erfolg angegangen werden. Und wo finden wir diese beiden Voraussetzungen nebeneinander vorhanden? Die Antwort ist leicht: in Albanien und im Kosovo. Die Historiker und die Völkerrechtslehrer müssen sich bewusst werden, dass die Geschichte des Völkerrechts eine erhebliche Bereicherung erfahren kann, wenn der Einfluss der Siyar auf die Spanische Schule und auf die Arbeiten von Grotius vertieft analysiert werden. Die Regierungen im Kosovo und in Albanien müssen zur Erkenntnis gelangen, dass ideale Voraussetzungen für solche Forschungen in diesen Ländern gegeben sind. Es wäre wünschenswert, dass die Regierungen im Kosovo und in Albanien an den Universitäten die notwendige Infrastruktur für solche Forschungen bereitstellen und die Voraussetzungen für fakultätsübergreifende und Landesgrenzen überschreitende  Forschungsprojekte schaffen, weil bei den Forschungsarbeiten Quellentexte in spanischer Sprache und in arabischer Schrift analysiert werden müssen.

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