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Strafverfolgung bei Terrorismus: Bundesrat will zwingende Bundeszuständigkeit prüfen
Der Bundesrat will etwa prüfen, ob die Strafverfolgung im Bereich des Terrorismus in die zwingende Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft übergeben werden sollte
Gemäss geltendem Recht sind grundsätzlich die Kantone für die Strafverfolgung zuständig. Gerade bei der Behandlung von komplexen, internationalen Fällen ist es aber sinnvoll, Spezialwissen an einer Stelle zu konzentrieren. Deshalb wurden in der sogenannten “Effizienz-Vorlage” die Kompetenzen des Bundes bei der Strafverfolgung bereits im Jahr 2002 erweitert.
Im Auftrag des Parlaments (Postulat Jositsch 19.3570) hat der Bundesrat geprüft, ob diese Zuständigkeitsregeln bei der Strafverfolgung nach wie vor zweckmässig und effizient sind. Heute gilt für komplexe interkantonale und internationale Ermittlungen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, Geldwäscherei und Korruption eine zwingende Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Im Bereich der internationalen resp. interkantonalen Wirtschaftskriminalität beschloss das Parlament demgegenüber eine fakultative Strafverfolgungskompetenz des Bundes. In seinem Bericht vom 11. Oktober kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich dieses bestehende System in seinen Grundzügen bewährt hat und keine umfassende Reform nötig ist.
Bei Terrorismus wird eine zwingende Zuständigkeit des Bundes geprüft
Der Bericht des Bundesrats zeigt jedoch auf, dass mittels punktueller Änderungen bei der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen die Strafverfolgung noch effizienter ausgestaltet werden könnte. Dies namentlich bei der Verfolgung von Straftaten im Bereich des Terrorismus. Solche Delikte lassen sich in der Regel kaum territorial abgrenzen – weder hinsichtlich der Täterschaft noch hinsichtlich der Opfer. Zudem spricht die politische Dimension solcher Straftaten für die Bundeszuständigkeit. Der Bundesrat will deshalb vertieft prüfen, ob sämtliche Terrorismusdelikte künftig in die zwingende Kompetenz der Bundesanwaltschaft fallen sollen.
Um die Bundesanwaltschaft zu entlasten, könnten im Gegenzug gewisse Straftaten, die heute in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen, in die Kompetenz der Kantone überführt werden – insbesondere solche, die für den Staatsschutz wenig Relevanz haben. Es begründen gegenwärtig nämlich nicht nur Straftaten gegen Bundesrätinnen und Bundesräte eine Bundesgerichtsbarkeit, sondern ebenfalls solche gegen Angestellte des öffentlichen Verkehrs. Möglich wäre, Straftaten z. B. gegen Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter in die Kompetenz der kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu überführen.
Verfolgung von Cyberkriminalität erfordert rasches Handeln
Ähnliche Fragen stellen sich für den Bundesrat im Bereich der Cyberkriminalität. Mit zunehmender digitaler Vernetzung erhöht sich die Verletzlichkeit von kritischer Infrastruktur. Wie beim Terrorismus ist auch hier eine territoriale Abgrenzung schwierig. Oft befinden sich Opfer und Täter nicht nur in unterschiedlichen Kantonen, sondern sogar in unterschiedlichen Ländern. Folglich erfordert die Verfolgung von Cyberkriminalität einen erheblichen Koordinationsaufwand unter allen beteiligten Strafverfolgungsbehörden. Rasches Handeln ist aber für die Aufklärung von Cyberkriminalität unbedingt erforderlich, da sonst Beweismittel verloren gehen könnten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Zuständigkeitskonflikten schneller über die Zuständigkeit entschieden werden muss, und beabsichtigt deshalb, verfahrensbeschleunigende Regelungen einzuführen.
Der Bundesrat wird alle Punkte, bei denen er Handlungsbedarf sieht, einer vertieften Prüfung unterziehen. Insbesondere soll verhindert werden, dass sich Strafverfahren verzögern, bis ein definitiver Entscheid über die Zuständigkeiten vorliegt. Er wird in Zusammenarbeit mit den involvierten Behörden die nötigen Gesetzesänderungen vorschlagen.
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