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Covid-19: Vergütung von Impfungen und Weitergabe von Impfstoffdosen 2023

Die Vergütungsbestimmungen der Epidemienverordnung werden bis Ende 2023 fortgeführt und teilweise angepasst

Die Covid-19-Impfungen sollen auch 2023 für die Bevölkerung kostenlos sein. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16.12.2022 die entsprechenden Bestimmungen der Epidemienverordnung zur Vergütung von Covid-19-Impfungen bis Ende 2023 verlängert und teilweise angepasst. Der Bundesrat hat zudem entschieden, auch im Jahr 2023 Covid-19-Impfstoff an andere Staaten abzugeben, wenn dieser in der Schweiz nicht benötigt wird.

Impfungen sind ein zentrales Element bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Sie bieten einen guten Schutz vor schwerer Erkrankung und Hospitalisation. Auch im kommenden Jahr werden deshalb empfohlene Covid-19-Impfungen vom Bund vergütet, wenn diese nicht von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind. Dies umfasst insbesondere Impfungen in Apotheken.

Die Vergütungsbestimmungen der Epidemienverordnung werden bis Ende 2023 fortgeführt und teilweise angepasst. Weiterhin vergütet werden Impfungen bei Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber nicht der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, und bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Damit bleibt der kostenlose Zugang zu empfohlenen Impfungen für die Bevölkerung in der Schweiz sichergestellt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Zudem hat der Bundesrat die Verlängerung per 1. Januar 2023 des Tarifvertrages genehmigt, der die Pauschalen für Covid-19-Impfungen bei Personen mit obligatorischer Krankenpflegeversicherung regelt. Die Pauschalen bleiben gegenüber 2022 unverändert.

Weitergabe von Covid-19-Impfstoffen im Jahr 2023

Der Bundesrat hat bereits im Februar 2022 die grundsätzliche Strategie für die Weitergabe von nicht verwendeten Impfstoffdosen an andere Staaten festgelegt. Diese Strategie ist weiterhin sinnvoll und soll auch 2023 angewendet werden. Maximal 13 Million Dosen können 2023 weiterverkauft oder weitergegeben werden, sofern sie in der Schweiz nicht gebraucht werden.