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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich wird vereinfacht
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2019 entsprechende Gesetzesänderungen auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt.
Die Zustellung von amtlichen Schriftstücken aus dem Ausland in die Schweiz und aus der Schweiz ins Ausland wird vereinfacht: Künftig ist es nicht mehr notwendig, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wenn die ausländische Behörde die direkte Zustellung von amtlichen Schriftstücken ebenfalls erlaubt.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2019 entsprechende Gesetzesänderungen auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt.
Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland genehmigt und den Bundesrat zur Ratifikation ermächtigt. Mit dem Beitritt wird die Zustellung von amtlichen Schriftstücken aus dem Ausland in die Schweiz und aus der Schweiz an Empfänger im Ausland zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens vereinfacht.
Im gleichen Bundesbeschluss sind auch Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) und in drei immaterialgüterrechtlichen Erlassen beschlossen worden, nämlich im Markenschutzgesetz, im Designgesetz und im Patentgesetz. Die Änderungen haben zur Folge, dass Vereinfachungen in Bezug auf das Erfordernis eines Zustellungsdomizils in der Schweiz auch gegenüber anderen Staaten als den Vertragsstaaten des Übereinkommens möglich werden, sofern die ausländische Behörde die direkte Zustellung von amtlichen Schriftstücken in ihrem Land/Staat ebenfalls erlaubt. Der Bundesrat hat die Gesetzesänderungen auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen wird für die Schweiz voraussichtlich am 1. Oktober 2019 in Kraft treten.
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