Leben in der Schweiz
Personenfreizügigkeit mit Kroatien: Verlängerung der Übergangsphase
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das Protokoll zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien. Während einer mehrstufigen Übergangsphase gelten besondere Bedingungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit von kroatischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Die erste Periode dieser Übergangsphase endet am 31. Dezember 2018. An seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 hat der Bundesrat beschlossen, die Übergangsphase bis Ende Dezember 2021 aufrecht zu erhalten
Mit der Ratifizierung des Protokolls III zur Erweiterung des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) mit der Europäischen Union (EU) auf Kroatien profitieren kroatische Staatsangehörige von einer visumsfreien Einreise in die Schweiz und können sich bis zu drei Monaten in unserem Land aufhalten. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Erbringung von Dienstleistungen gelten aber besondere Übergangsbestimmungen. So werden kroatische Staatsangehörige nur unter Berücksichtigung des Inländervorrangs, unter Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und im Rahmen von festgelegten jährlichen Kontingenten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugelassen.
Übergangsphase verlängert
Der Bundesrat hat sich heute dafür ausgesprochen, die Übergangsbestimmungen gemäss Protokoll III bis zum 31. Dezember 2021 aufrechtzuerhalten. Damit nutzt der Bundesrat ein Instrument zur Steuerung der Zuwanderung in die Schweiz, das er im Zusammenhang mit der Erweiterung der Personenfreizügigkeit ausgehandelt hat.
Ende Dezember 2017 lebten 28 535 Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit längerfristig in der Schweiz. Seit 2017 wurden die für kroatische Arbeitskräfte vorgesehenen Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) voll ausgeschöpft. Die Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen wurden im Jahr 2017 zu 86 Prozent und im Jahr 2018 (Stand Ende Oktober) zu 78 Prozent beansprucht. Kroatinnen und Kroaten wandern vorwiegend in den Dienstleistungssektor ein und sind beispielsweise im Hotel- und Gastgewerbe, im Verkauf oder in der IT-Beratung tätig.
Der Bundesratsbeschluss bedingt eine Teilrevision der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, die der Bundesrat heute ebenfalls genehmigt hat. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Verlängerung der Übergangsphase reiht sich in die Massnahmen ein, die der Bundesrat in den letzten Jahren beschlossen hat, um das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser zu nutzen.
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