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EKR – Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden: Keine Einschränkung ohne Einhaltung des Gesetzes
Unter welchen Bedingungen ist eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit rechtlich zulässig? Wann kann man von einer Verletzung dieses Grundrechts sprechen? Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) veröffentlicht heute ein Rechtsgutachten der Universität Zürich, das die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden im öffentlichen Raum unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsschutzes und der Menschenrechte prüft. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieses Gutachtens formuliert die EKR eine Reihe von Empfehlungen an die zuständigen staatlichen Behörden, welche indirekt auch die privaten Akteure betreffen
Das Rechtsgutachten «Asylsuchende im öffentlichen Raum» wurde im Auftrag der EKR durch das Kompetenzzentrum für Menschenrechte der Universität Zürich (MRZ) erstellt und beschreibt, unter welchen Umständen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zulässig sind, insbesondere die Zutrittsverweigerung und das Rayonverbot.
Die Bewegungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot sind in der Bundesverfassung und in verschiedenen von der Schweiz ratifizierten Abkommen verankert. Gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind nur für Personen vorgesehen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder bedrohen.
Die Studie macht darauf aufmerksam, dass sich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit auf eine rechtliche Grundlage stützen und durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein müssen oder dem Schutz der Grundrechte Dritter zu dienen haben; sie müssen in Bezug auf den angestrebten Zweck verhältnismässig und grundrechtskonform sein.
Die EKR empfiehlt den zuständigen Behörden auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene, sicherzustellen, dass jede Massnahme, die eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit beinhaltet, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Ferner empfiehlt sie, dass individuelle Rayonverbote zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur dann ausgesprochen werden sollen, wenn eine konkrete Störung oder Gefährdung vorliegt und diese eine gewisse Intensität aufweist. Subjektiv wahrgenommene Gefühle der Verunsicherung oder diffuse Ängste reichen nicht aus, um die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden einzuschränken.
Die öffentliche Debatte über die Asylsuchenden wird allzu oft politisch instrumentalisiert und dazu benutzt, Vorurteile und negative Stereotype zu untermauern. Dabei wird vergessen, dass die Asylsuchenden die gleichen Grundrechte haben wie alle anderen Personen. Für die EKR impliziert der Kampf gegen die Rassendiskriminierung, dass die getroffenen Massnahmen im Asylbereich den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Menschenrechte entsprechen. Diese Grundrechte müssen weiterhin im Zentrum der Asylpolitik unseres Landes stehen.
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