Integration

Eine neue Gruppe albanischer Einwanderer in der Schweiz

Albinfo.ch möchte diese neue Gruppe innerhalb der albanische Gemeinde in der Schweiz entdecken und hat die vorliegende Ausgabe seiner Zeitschrift ebendiesen Migranten gewidmet

Seit einigen Jahren stösst zur jetzigen, “traditionellen”, albanischen Emigrationsbevölkerung in der Schweiz, nämlich jener die direkt von Kosova, Makedonien und (in kleinerem Umfang) aus Albanien kam, eine neue Gruppe von Immigranten hinzu. Gemeint ist die beachtliche Zahl von Albanern, die aus verschiedenen EU-Staaten, wo sie vorher jahrelang gelebt haben, in die Schweiz ziehen. Sie hatten regulären Aufenthalt in Ländern wie Deutschland, Italien, Österreich, Frankreich oder Griechenland beziehungsweise erlangten sie die entsprechenden Staatsbürgerschaften. Auf diese Weise erlangten diese neuen Europäer auch das Recht zur Teilhabe am Schweizer Arbeitsmarkt. Letzterer ist dank der Bedingungen, die er bietet, schon lange zu einem Magnet geworden, und dies nicht nur für Fachleute, sondern für Berufsleute aller Profile. Deshalb befinden sich unter den Zuzügern aus den EU-Staaten auch Albaner, die ursprünglich zuerst selbst in die erwähnten Länder emigriert waren.

Die Albaner Griechenlands sind ein “Novum” in der Schweiz

Aus Italien, Deutschland, Österreich und Frankreich, Nachbarstaaten der Schweiz, begannen Albanerinnen und Albaner, die in diesen Ländern leben, schon vor einiger Zeit, in die Schweiz zu ziehen. Zurzeit jedoch stellt besonders der Zuzug von Albanern aus Griechenland in die Schweiz eine Neuigkeit dar. Es sind Menschen, die, nachdem sie schon fast ein ganzes Auswandererleben in Griechenland geführt haben und dort auch eingebürgert worden sind, den Weg der Emigration noch ein Mal unter die Füsse nehmen wollten. Dieses Mal in die Schweiz, in jenes Land, das in jeder Hinsicht mehr bietet.

Albinfo.ch möchte diese neue Gruppe innerhalb der Bevölkerung albanischsprachiger Herkunft in der Schweiz entdecken und hat die vorliegende Ausgabe seiner Zeitschrift ebendiesen Migranten gewidmet. Unsere Journalisten fanden Familien, Einzelpersonen und Geschäftsleute mit besagtem Migrationsweg und stellen sie vor. Die Emigrantinnen beschreiben in ihren Erzählungen eine doppelte Auswanderungsgeschichte: von Albanien, Kosovo oder Makedonien nach Griechenland oder Italien, und von dort in die Schweiz. Sie berichten über die Motive, die hinter ihrem Aufbruch stehen, über ihre Eingewöhnung im neuen Land, über die Unterschiede zwischen den beiden Ländern etc.

Welche Regeln gelten für den Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen in der Schweiz?

Doch welches ist der gesetzliche Rahmen, der die Entstehung einer solchen neuen Gruppe von Albanern in der Schweiz ermöglichte? Der folgende Text möchte diesen Aspekt beleuchten.

Staatsangehörige eines EU/EFTA-Landes profitieren vom Freizügigkeitsabkommen zwischen diesen Ländern und der Schweiz, das 2002 in Kraft trat. Seither wurde das Abkommen mehrmals aktualisiert. Auf dieser Grundlage haben seither die betreffenden Staatsangehörigen das Recht, in die Schweiz zu kommen, hier Wohnsitz zu nehmen, Arbeit zu suchen oder ein selbständiges Geschäft zu gründen. Nur die Einwanderung von bulgarischen, rumänischen und kroatischen Staatsangehörigen ist Kontingenten unterworfen, d.h. letztere hatten nicht die gleichen Rechte wie die Angehörigen der andern EU-Staaten. Seit dem 1.Juni 2019 jedoch sind Bulgarinnen und Rumänen allen andern EU/EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt, während für die Kroaten, als Staatsangehörige des jüngsten EU-Mitglieds, die “Ventilklausel”, also die Regulierung der Migration mittels Kontingenten, weiterhin in Kraft bleibt.

Die erwähnten Aktualisierungen führten dazu, dass die Stellung der Ausländerinnen aus den EU/EFTA-Staaten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt seit dem 1. Juni 2016 jener von Schweizern praktisch gleichgestellt ist. Angesichts der Vorteile, die eine Arbeitsstelle und ein Aufenthalt in der Schweiz bieten, nutzten die EU-Staatsangehörigen diese Möglichkeiten in grossem Umfang.

Im Übrigen zeigen die Statistiken, dass der Zuzug von EU-Staatsangehörigen Richtung Schweiz in den letzten Jahren, verglichen mit dem Höhepunkt dieser Zuwanderung um das Jahr 2010 herum, im Abnehmen begriffen war. Doch trotz der relativen Abnahme bilden diese Ausländer weiterhin die grösste Gruppe von ausländischen Staatsangehörigen mit Arbeit und Wohnsitz in der Schweiz. Ende März 2019 lebten insgesamt 2’090’669 Einwohner mit ausländischem Pass in der Schweiz. Davon waren 1’429’482 EU/EFTA-Staatsangehörige, während 661’187 Personen aus Drittstaaten stammten.

Den grössten Anteil, relativ wie absolut, stellen wie seit eh und je die Staatsangehörigen Italiens, mit 322’888 Personen oder 15,4%. Auf sie folgen die Deutschen mit 308’736 Personen oder 14.8%. An dritter Stelle befinden sich die Portugiesinnen mit 265’621 Personen oder 12.7% und die Franzosen mit 136’519 Personen, während bei den Ausländerinnen, die nicht aus einem EU/EFTA-Land sind, die Kosovaren mit 113’482 Personen  oder 5.2% an erster Stelle stehen.

Visum G

Ausländer mit Wohnort in Nachbarstaaten, die in einer der Schweizer Grenzregionen arbeiten, können einen Ausweis G erhalten (G-Ausweis). EU/EFTA-Staatsangehörige, die länger als drei Monate in der Schweiz leben und arbeiten wollen, müssen sich innert 14 Tagen nach ihrer Ankunft bei ihrer Wohngemeinde melden. Die Meldung muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme erfolgen. Für Staatsangehörige der EU17 (der “alten” EU-Mitglieder) und der EFTA gelten keine Grenzregionen mehr. Alle Menschen aus Grenzregionen, die in der Schweiz arbeiten, müssen mindestens einmal pro Woche in ihr Herkunftsland zurückkehren.

Visum L: Kurzaufenthaltsbewilligung

Die Dauer dieser Aufenthaltsbewilligung hängt vom Arbeitsvertrag ab, den die Ausländerin hat, doch meistens handelt es sich um 3 bis 12 Monate. Einen Ausweis L erhalten Personen mit einem Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr. Auch Leute, die aktiv auf Arbeitssuche sind, erhalten nach drei Monaten Aufenthalt einen Ausweis L, der höchstens 12 Monate gültig ist. Das Visum L kann nach einem Jahr verlängert werden. Inhaber dieses Visums dürfen Wohn- und Arbeitsort wechseln. Staatsangehörige der EU/EFTA dürfen zwecks Stellensuche bis zu drei Monaten in der Schweiz bleiben. Dazu genügt eine Anmeldung. Wenn aber die Arbeitssuche länger dauert, müssen sie sich in der Gemeinde, in welcher sie wohnen, anmelden und registrieren lassen und ein Gesuch um eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz stellen.

Angehörige der “alten” EU/EFTA-Staaten (EU17), die während weniger als drei Monaten eine selbständige Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben wollen oder die aus einem der EU17-Staaten hierher gesandt wurden, brauchen keine besondere Bewilligung. Doch auch für sie gilt die Meldepflicht. Sie können sich online registrieren, die Anmeldung muss jedoch vor Beginn der Arbeitsaufnahme erfolgen.