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Kroatien: Volle Personenfreizügigkeit
Kroatische Arbeitskräfte werden somit den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten gleichgestellt
Wie bereits Ende Oktober kommuniziert, kommen kroatische Arbeitskräfte ab dem 1. Januar 2022 in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 die entsprechende Teilrevision der Verordnung über den freien Personenverkehr verabschiedet, welche die Einführung der vollen Freizügigkeit für Kroatien ermöglicht.
Das Protokoll III zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union sieht eine schritt- und etappenweise Öffnung des Zugangs von kroatischen Arbeitskräften und Dienstleistungserbringern aus Kroatien zum Schweizer Arbeitsmarkt vor.
Der Bundesrat hatte von der im Protokoll vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 für kroatische Staatsangehörige Einschränkungen wie Höchstzahlen für Bewilligungen oder eine vorgängige Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen beizubehalten.
An seiner Sitzung vom 1. Oktober 2021 hat der Bundesrat beschlossen, ab dem 1. Januar 2022 die uneingeschränkte Freizügigkeit für Kroatien einzuführen. Die Europäische Union wurde an der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU vom 22. Oktober 2021 darüber in Kenntnis gesetzt. Kroatische Arbeitskräfte werden somit den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten gleichgestellt. An seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 hat der Bundesrat nun die dafür nötige Anpassung der entsprechenden Verordnung verabschiedet.
Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel berufen und die Zahl der Bewilligungen für diese Personen ab dem 1. Januar 2023 und längstens bis Ende 2026 erneut begrenzen.
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