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Kurzarbeitsentschädigung: Verlängerung der Bezugsdauer auf 18 Monate
Bis Ende August 2020 können Unternehmen während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend machen
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021.
Durch die Verlängerung dieser Höchstbezugsdauer auf achtzehn Monate per 1. September 2020 haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten weiterhin von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
Der Bundesrat hat weiter eine vom Arbeitgeber zu tragende Karenzfrist von einem Tag vorgesehen. Zudem hat er die Berücksichtigung von Überstunden vor dem KAE wiedereingeführt. Diese Änderungen treten ebenfalls am 1. September 2020 in Kraft. Damit tritt zu diesem Zeitpunkt wieder weitgehend das normale Verfahren zum Bezug von KAE in Kraft, wie es bis zum 1. März 2020 vollzogen worden war.
Bis Ende August 2020 können Unternehmen während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend machen. Um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, hat der Bundesrat deshalb die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung beschlossen.
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