Coronavirus: Minute für Minute
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner aus Drittstaaten können ab 3. August 2020 einreisen
Ab dem 3. August dürfen Personen, die eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner in der Schweiz haben, neu einreisen, sofern sie diese Beziehung belegen können
Wer mit einer in der Schweiz lebenden Person verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder mit dieser Person minderjährige Kinder hat, gilt gemäss Covid-Verordnung als Härtefall und ist deshalb von den coronabedingten Einreisebeschränkungen ausgenommen. Auf diese Härtefallbestimmung können sich ab 3. August 2020 neu auch Personen berufen, die mit einer in der Schweiz lebenden Person eine Liebesbeziehung oder eine andere enge Partnerschaft pflegen, auch wenn sie nicht verheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben.
Partnerschaft muss seit längerer Zeit bestehen und belegt werden
Diese Personen brauchen eine Einladung der in der Schweiz lebenden Person. Zudem müssen sie belegen, dass ihre Partnerschaft seit längerem besteht und regelmässig gepflegt wurde und sie sich mindestens einmal vor Erlass der Einreisebeschränkungen mit der Partnerin oder dem Partner in der Schweiz oder im Ausland persönlich getroffen haben. Als Belege gelten neben der schriftlichen Einladung mit Kopie des Schweizer Passes oder des Ausländerausweises etwa eine von beiden Personen unterzeichnete Bestätigung der Partnerschaft, eine Brief- oder Emailkorrespondenz, Flugtickets sowie Fotos und Kopien von Ein-und Ausreisestempeln in Reisepässen.
Die Schweizer Vertretungen im Ausland können Personen aus visumspflichtigen Staaten ein Visum erteilen, wenn sowohl diese als auch alle anderen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Bei Personen aus nicht-visumspflichtigen Staaten können die Auslandvertretungen eine Bescheinigung ausstellen, wenn die betreffende Person sonst ihre Reise in die Schweiz nicht antreten kann. Es wird empfohlen, direkt in die Schweiz einzureisen, da der Transit durch andere Staaten nicht gewährleistet ist. Nach Beendigung des Besuches muss eine fristgerechte Ausreise sichergestellt und möglich sein. Alle einreisenden Personen aus Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko unterstehen auch bei einer bewilligten Einreise einer Quarantänepflicht.
Ähnliche Artikel
Weitere aus Coronavirus: Minute für Minute
E-Diaspora
-
Elmonda Bajraliu: “Ich möchte der jungen Generation eine Stimme geben“ In der Lokalpolitik von Winterthur tritt eine neue Generation von Stimmen, Energien und Perspektiven hervor. Unter... -
Galaabend in New York, die rot-schwarze Flagge vereint die Albaner -
Diamant Hysenaj kandidiert für den US-Kongress im Wahlbezirk NY-14 -
MUSUB: Multikulturelle Suchtberatung – jetzt auch auf Albanisch -
Der Gastroenterologe Dr Mentor Bilali, einer der meistgefragten Ärzte unter den Albanern in der Schweiz
Leben in der Schweiz
-
Elmonda Bajraliu: “Ich möchte der jungen Generation eine Stimme geben“ In der Lokalpolitik von Winterthur tritt eine neue Generation von Stimmen, Energien und Perspektiven hervor. Unter... -
MUSUB: Multikulturelle Suchtberatung – jetzt auch auf Albanisch -
Ardian Ramadani wird zum Klinikchef der Universitätsspitäler Genf ernannt -
Die Universität Zürich empfängt Vertreter aus dem Kosovo und Nordmazedonien -
Safety Home GmbH, die Schweizer Plattform für die Immobilienversicherung im Kosovo














