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Ruhegehalt von Magistratspersonen: Der Anspruch auf eine nachträgliche Auszahlung wird eingeschränkt

In seiner Sitzung vom 28. Oktober hat der Bundesrat beschlossen, dass eine nachträgliche Auszahlung von Ruhegehältern an Magistratspersonen auf fünf Jahre beschränkt ist. Weiter hält der Bundesrat daran fest, dass die nachträgliche Auszahlung von Ruhegehältern in Zukunft ganz ausgeschlossen werden soll

Die Mitglieder des Bundesrates sowie Bundeskanzler oder Bundeskanzlerinnen haben nach dem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt. Das Ruhegehalt ist geregelt im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1). Gesetz und Verordnung enthalten keine Bestimmungen für den Fall, dass eine Magistratsperson ihren Anspruch auf die Auszahlung des Ruhegehalts nicht direkt nach dem Ausscheiden aus dem Amt geltend macht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Auszahlung beantragt.

Weil das geltende Recht zu dieser Frage schweigt, ist die Rechtslage durch Auslegung zu ermitteln. Auf ein entsprechendes Gesuch hatte der Bundesrat am 1. Juli 2020 die geltenden Bestimmungen zunächst grosszügig ausgelegt und der beantragten nachträglichen Auszahlung über fünf Jahre hinaus zugestimmt, sofern die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) diesem Entscheid zustimmen würde. Im Weiteren entschied der Bundesrat schon damals, die rückwirkende Auszahlung von Ruhegehältern für die Zukunft auszuschliessen. Die Bundeskanzlei wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) eine entsprechende Anpassung der Regelungen auszuarbeiten.

Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) hat sich am 2. September 2020 mit dem Ruhegehaltssystem für Magistratspersonen befasst. Sie hat dem Bundesrat empfohlen, auf eine nachträgliche Auszahlung von Ruhegehältern für ehemalige Mitglieder des Bundesrats zu verzichten. Die FinDel hat dem Bundesrat überdies empfohlen, den Grundsatz der Sparsamkeit nach Artikel 12 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0) zu beachten und jeweils nicht mehr Ruhegehalt auszuzahlen, als durch eine enge Auslegung der Bestimmungen tatsächlich geschuldet sei.

Der Bundesrat teilt die Ansicht der FinDel, dass die nachträgliche Auszahlung von Ruhegehältern nicht dem Sinn und Zweck der Ruhegehaltregelung entspricht. Er ist jedoch der Ansicht, dass unter den geltenden Bestimmungen ein rechtlicher Anspruch auf eine nachträgliche Auszahlung des Ruhegehaltes innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren besteht. Er stützt sich dabei auf zwei externe Rechtsgutachten und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz.

Dies berücksichtigend, hat der Bundesrat entschieden, bis zum Vorliegen einer Regelung, die die nachträgliche Auszahlung ausschliesst, bei einem entsprechenden Antrag Ruhegehälter höchstens bis fünf Jahre nachträglich auszubezahlen. Bei Ansprüchen, die weiter zurückreichen, wird die Einrede der Verjährung erhoben; das bedeutet, dass solche Ansprüche abgewiesen werden.