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Vorläufige Aufnahme: Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit, Reiseverbot in Heimat- und Drittstaaten
Um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sollen vorläufig aufgenommene Personen neu den Kanton wechseln können, wenn sie im neuen Kanton eine Stelle haben oder eine längere berufliche Ausbildung absolvieren und keine Sozialhilfe beziehen
Tiefere Hürden für den Zugang zum Arbeitsmarkt und ein Verbot für Reisen ins Heimatland und in Drittstaaten: Der Status der vorläufigen Aufnahme soll angepasst werden. An seiner Sitzung vom 21. August 2019 hat der Bundesrat die nötigen Änderungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 22. November 2019.
Um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sollen vorläufig aufgenommene Personen neu den Kanton wechseln können, wenn sie im neuen Kanton eine Stelle haben oder eine längere berufliche Ausbildung absolvieren und keine Sozialhilfe beziehen. Der Bundesrat setzt damit die Motion 18.3002 der Staatspolitischen Kommission des Ständerats um. Diese beauftragte den Bundesrat, den Status der vorläufigen Aufnahme punktuell anzupassen, insbesondere um die Hürden zum Arbeitsmarkt abzubauen. Dies soll dazu beitragen, die heute hohe Sozialhilfeabhängigkeit zu senken.
Gestützt auf dieselbe Motion hat der Bundesrat auch eine Änderung der Bezeichnung “vorläufige Aufnahme” geprüft, aber verworfen. Zwar bleiben viele vorläufig Aufgenommene nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in der Schweiz, weil die Gründe für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme weiter bestehen. Die Bezeichnung “vorläufige Aufnahme” gibt aber die Rechtsstellung dieser Personen exakt und verständlich wieder und ist im Asylbereich gut etabliert.
Reiseverbot auch für Drittstaaten
Mit der Vorlage setzt der Bundesrat zudem die Motion 15.3953 von Nationalrat Gerhard Pfister um. Wie bereits für Flüchtlinge soll auch für vorläufig Aufgenommene ein Reiseverbot in den Heimat- oder Herkunftsstaat explizit gesetzlich verankert werden und ihre vorläufige Aufnahme bei einer unerlaubten Heimatreise grundsätzlich automatisch erlöschen. Eine Ausnahmebewilligung kann im Einzelfall nur erteilt werden, wenn die Heimatreise zur Vorbereitung der selbstständigen, definitiven Ausreise und Rückkehr notwendig ist.
Darüber hinaus nutzt der Bundesrat die Gelegenheit, um auch bei Reisen in Drittstaaten rechtliche Klarheit und Transparenz zu schaffen. Bereits heute müssen vorläufig Aufgenommene nicht nur für Heimatreisen, sondern für alle Auslandsreisen eine Bewilligung einholen. Neu wird nun ein grundsätzliches Reiseverbot, also auch für Reisen in andere Länder als den Heimatstaat, im Gesetz verankert. Ausnahmen sollen nur noch im Einzelfall bewilligt werden können. Der Bundesrat wird hierzu die heute geltenden Verordnungsbestimmungen für Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen entsprechend anpassen.
Strikte Regeln auch für anerkannte Flüchtlinge und für Asylsuchende
Im Gegensatz zu vorläufig Aufgenommenen dürfen anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich in andere Staaten als ihren Herkunfts- oder Heimatstaat reisen. Im Dezember 2018 hat das Parlament allerdings beschlossen, auch bei Flüchtlingen Reisen in Nachbarländer der Heimatstaaten sowie in weitere Staaten einzuschränken, wenn dies nötig ist, um das Heimatreiseverbot besser durchzusetzen. Die entsprechenden Verordnungsänderungen hat der Bundesrat bereits im Mai in die Vernehmlassung geschickt, diese dauert bis am 22. August 2019. Die Änderungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die restriktivste Reiseregelung gilt für Asylsuchende. Sie dürfen während eines Asylverfahrens nur ins Ausland reisen, wenn dies im Rahmen ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens notwendig ist. Auch diese Regelung wird mit der vorliegenden Vorlage gesetzlich explizit verankert.
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