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Personen der dritten Generation erleichtert einbürgern: Bilanz nach drei Umsetzungsjahren

Von diesen circa 25 000 Personen erhielten seither bis Ende 2020 jedoch lediglich 1847 Personen den Schweizer Pass. Im Auftrag der Eidgenössische Migrationskommission EKM untersucht nun eine neue Studie die Gründe für diese ernüchternde Bilanz

Seit dem 15. Februar 2018 können sich Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern bereits in der Schweiz gelebt haben und die selber in der Schweiz geboren sind, erleichtert einbürgern lassen. Von diesen circa 25 000 Personen erhielten seither bis Ende 2020 jedoch lediglich 1847 Personen den Schweizer Pass. Im Auftrag der Eidgenössische Migrationskommission EKM untersucht nun eine neue Studie die Gründe für diese ernüchternde Bilanz. Ihr Fazit: Die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation birgt zu viele Stolpersteine und bürokratische Hürden, um attraktiv zu sein. Dabei wäre es gut möglich, das Verfahren wirklich zu erleichtern. Die Studie zeigt Wege auf, wie der Zugang zur Schweizer Staatsbürgerschaft erleichtert werden kann. Der Präsident der EKM, Walter Leimgruber, sieht nun die Behörden in der Pflicht: «Der Wille von Volk und Ständen muss umgesetzt werden. Diese Personen sind ja längst Teil der Schweiz – die Schweiz braucht sie!»

Am 12. Februar 2017 stimmten Volk und Stände mit überwältigendem Mehr einem neuen Verfassungsartikel zu, welcher den Bund beauftragte, Personen der dritten Generation erleichtert einzubürgern und damit jene Personen, die in der Schweiz geboren und deren Grosseltern bereits in die Schweiz eingewandert sind, auch auf dem Papier als Schweizerinnen und Schweizer anzuerkennen.

Drei Jahre nach Inkrafttreten wollte die EKM wissen, wie der neue Verfassungsartikel in der Praxis umgesetzt worden ist und wie sich die Bestimmungen bewähren. Philippe Wanner, Demograph an der Universität Genf, und Rosita Fibbi, Sozialwissenschaftlerin an der Universität Neuenburg, analysierten bisher nicht veröffentlichte Daten und zogen im Auftrag der EKM Bilanz. Die Ergebnisse spiegelten sie mit den Erfahrungen von Personen, die mit dem Verfahren in Kontakt kamen, und mit den Einschätzungen von Vertretern verschiedener Einbürgerungsbehörden.

Die Studie zeigt auf, dass das Versprechen der erleichterten Einbürgerung für Personen der dritten Generation nicht eingelöst wird. Im Gegenteil: Die Altersgrenze, verschiedene bürokratische Stolpersteine und eine ungenügende Information der betroffenen Personen erschweren das Vorhaben der Einbürgerung. Dabei wäre eine höhere Einbürgerungsquote von Personen der dritten Generation mit relativ einfachen Mitteln zu erreichen: In sechs Empfehlungen zeigen Philippe Wanner und Rosita Fibbi Wege auf, wie die erleichterte Einbürgerung tatsächlich zu erleichtern wäre.

Unter anderem empfehlen die Studienautoren, die gesetzliche Altersgrenze von 25 abzuschaffen, die unnötig hohen administrativen Hürden beim Zugang zum Verfahren abzubauen und Einbürgerungswillige proaktiv auf die erleichterte Einbürgerung aufmerksam zu machen.

• Altersgrenze

Gemäss heutiger Gesetzgebung müssen Personen der dritten Generation ihr Einbürgerungsgesuch vor dem 25. Geburtstag stellen. (Die Übergangsbestimmung für Personen, die älter sind, gilt nur noch bis zum 15. Februar 2023.) Da jedoch für viele erst etwas später, nach Abschluss der Ausbildung oder bei der Gründung einer Familie, der Wunsch nach einer Einbürgerung entsteht, ist diese Altersgrenze nicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Altersgrenze entspricht nicht der Lebenswirklichkeit von Betroffenen. Sie sollte daher abgeschafft werden.

• Nachweis der Zugehörigkeit zur dritten Ausländergeneration

Wer sich erleichtert einbürgern lassen will, muss die Zugehörigkeit zur dritten Ausländergeneration kompliziert belegen. So muss nachgewiesen werden, dass die Grosseltern in der Schweiz aufenthaltsberechtigt waren, dass Vater oder Mutter mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben, ein Elternteil zehn Jahre in der Schweiz lebte und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Nur wenn all dies hinreichend dokumentiert werden kann, tritt die Behörde auf das Gesuch ein. Ist aber beispielsweise der relevante Grosselternteil verstorben oder wieder aus der Schweiz ausgewandert, kann es unmöglich sein, den Aufenthalt zu beweisen. Und viele Eltern sind wegen des Saisonnierstatuts ihrer Grosseltern erst spät in die Schweiz gekommen und können keine fünf obligatorischen Schuljahre vorweisen – wohl aber z.B. eine Berufslehre, die jedoch nicht anerkannt wird. Wenn die Einbürgerung von Personen der dritten Generation tatsächlich erleichtert werden soll, müssen diese hohen administrativen Hürden beim Zugang zum Verfahren abgebaut werden.

• Beratung und Information

In der Regel wenden sich Personen, die sich einbürgern lassen wollen, an die Verwaltung in ihrer Wohngemeinde. Für lokale Behörden ist es aufgrund der komplizierten Regelungen oft herausfordernd, Einbürgerungswillige kompetent zu beraten. Um die Einbürgerung von Personen der dritten Generation zu erleichtern, müssen lokale Behörden befähigt werden, diese angemessen zu beraten. Mehr noch: Sie sollten die Betroffenen proaktiv informieren und auf die erleichterte Einbürgerung aufmerksam machen.