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Schnellere Verfahren sowie Erleichterungen für Berufsfahrerinnen und -fahrer beim Ausweisentzug

Der Bundesrat beschleunigt die Verfahren und mildert die beruflichen Konsequenzen für Berufsfahrerinnen und -fahrer beim Entzug von Führerausweisen. An seiner Sitzung vom 22.06.2022 hat er die entsprechenden Verordnungsanpassungen verabschiedet. Sie treten am 1. April 2023 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22.06.2022 beschlossen, die Strassen­verkehrskontrollverordnung (SKV), die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) sowie die Fahrlehrerverordnung (FV) anzupassen. Damit setzt er die vom Parlament überwiesenen Motionen 17.4317 «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und 17.3520 «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!» um. Die vorgeschlagenen Änderungen treten am 1. April 2023 in Kraft.

Raschere Verfahren beim Führerausweisentzug

Nimmt die Polizei einen Lernfahr- oder Führerausweis ab, muss sie neu die Ausweise innert drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Dieselbe Frist gilt auch bei der Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Heute legt die SKV dazu keine Frist fest.

Die kantonale Entzugsbehörde muss die polizeilich abgenommenen Lernfahr- oder Führerausweise neu innert zehn Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber des Ausweises zurückgeben, wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel an deren Fahreignung hat und somit nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen kann. Heute legt die VZV dazu keine Frist fest. Damit werden die Verfahren beschleunigt und die Dauer verkürzt, während der Ausweise ohne formelle Verfügung entzogen sind.

Zudem muss die kantonale Entzugsbehörde neu auf schriftliches Gesuch der betroffenen Person hin, den vorsorglichen Führerausweisentzug alle drei Monate überprüfen. Die Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber kann das Gesuch zum ersten Mal drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung stellen. Die Behörde muss innert zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs die Aufrechterhaltung des Entzugs verfügen oder den Ausweis der berechtigten Person zurückgegeben.

Die kantonalen Behörden dürfen Personen, die Zweifel an der Fahreignung Dritter melden, die Vertraulichkeit ihrer Meldung nur noch zusichern, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn der meldenden Person ohne Anonymität grosse Nachteile entstehen können.

Ausnahmen beim Führerausweisentzug wegen leichten Widerhandlungen für Berufsfahrerinnen und -fahrer

Die Entzugsbehörde kann Personen während einem Führerausweisentzug wegen einer leichten Widerhandlung (z.B. leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen) Fahrten bewilligen, die zur ihrer Berufsausübung notwendig sind. Damit wird das Risiko minimiert, dass die Arbeitnehmenden wegen des Führerausweisentzugs ihren Arbeitsplatz verlieren könnten.

Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen (z.B. Fahren unter Drogeneinfluss) ist keine Bewilligung für berufliche Fahrten möglich. Ebenfalls keine Anwendung findet die neue Regelung bei Personen, deren Ausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird. Ausserdem dürfen zur Berufsausübung notwendige Fahrten bei höchstens zwei Führerausweisentzügen innert fünf Jahren bewilligt werden.