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Schwachstellen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht beseitigen

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die den gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vertieft abklären soll. Dabei geht es vor allem darum, wie nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der KESB einbezogen werden können. Bei entsprechendem Bedarf soll bis Ende 2019 eine Vernehmlassungsvorlage vorbereitet werden

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 29. März 2017 zu den “Ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht” Klärungsbedarf in zwei Punkten festgestellt. Dementsprechend hat er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt zu prüfen, wie der Einbezug nahestehender Personen in allen Phasen des Verfahrens und bei allen Entscheiden der KESB verbessert und sichergestellt werden kann. Zudem soll geprüft werden, ob das Vorgehen der KESB bei Vorliegen einer Gefährdungsmeldung konkreter geregelt werden kann.

Gutachten sieht Optimierungsmöglichkeiten

Zur Erfüllung dieses Auftrages hat das BJ in einem ersten Schritt ein externes Gutachten in Auftrag gegeben. Darin kommt Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser zum Schluss, dass das geltende Recht grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für den Einbezug von nahestehenden Personen in die Verfahren und Entscheide der KESB bildet. Man könne zudem davon ausgehen, dass dort, wo familiennahe Ressourcen bestehen, diese bereits heute genutzt würden, wenn dies im Interesse der betroffenen Person sei.
Bei Gefährdungsmeldungen sind gemäss dem Gutachten keine normativen oder institutionellen Schwachstellen erkennbar: In der Praxis würden zahlreiche standardisierte Verfahren genutzt und bezüglich einer sachgerechten Kommunikation habe sich in den letzten Jahren eine erhebliche Sensibilisierung eingestellt.

Dennoch sieht das Gutachten in beiden untersuchten Bereichen Optimierungsmöglichkeiten. Insbesondere könnten die Möglichkeiten von nahestehenden Personen, sich zu Gunsten der Betroffenen auf dem Rechtsweg gegen behördliche Entscheide zu wehren, verbessert werden.

Das Gutachten schliesst einen gesetzlich vorgegebenen Einbezug nahestehender Personen nicht aus. Es hält aber fest, dass die Vorrangstellung des Schutzes der Betroffenen und des Wohls des Kindes in jedem Fall berücksichtigt werden müsste.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist zu prüfen

Eine aus Expertinnen und Experten bestehende Arbeitsgruppe unter der Leitung des BJ wird nun prüfen, wie im Hinblick auf eine allfällige Revision des Kindes- und Erwachsenschutzrechts weiter vorzugehen ist. Bei entsprechendem Bedarf soll ein Vorentwurf für eine Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes erarbeitet und bis Ende 2019 in die Vernehmlassung geschickt werden. In die Arbeiten der Arbeitsgruppe wird auch die Umsetzung der beiden parlamentarischen Initiativen 16.428 und 16.429 integriert. Die beiden Vorstösse verlangen eine Erleichterung der Rechenschafts- und Abrechnungspflichten nahestehender Personen gegenüber der KESB, wenn diese als Beistände tätig sind.